Wirtschaftsjunioren Göppingen in der Fassung vom 20.01.2021

 

 

§ 1 Name, Bezirk

Für den Bereich der Bezirkskammer Göppingen der Industrie- und Handelskammer Region Stuttgart

besteht ein Juniorenkreis, der den Namen „Wirtschaftsjunioren Göppingen“ führt. Die Vereinigung hat ihren Sitz in Göppingen. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach seiner Eintragung lautet der Name “Wirtschaftsjunioren Göppingen e.V.”.

§ 2 Zweck des Vereins

1)      Im Juniorenkreis treffen sich regelmäßig junge Führungskräfte der Wirtschaft, um durch Erörterung von wirtschaftlichen, sozialen, politischen und kulturellen Fragen zur eigenen Meinungsbildung beizutragen und damit die unternehmerischen Aufgaben im Betrieb sowie in den Selbstverwaltungsorganen von Staat und Wirtschaft erfüllen zu können. Insbesondere will der Juniorenkreis dazu beitragen, das Verantwortungsbewusstsein seiner Mitglieder für eine zeitgemäße und sinnvolle Fortentwicklung der sozialen Marktwirtschaft zu wecken und zu stärken.

2)      Dies erfordert u.a.

a)       Vermittlung der Kenntnisse wirtschafts-, gesellschafts- und sozialpolitischer Zusammenhänge.

b)      Aktive Beteiligung der Mitglieder an der Planung und Durchführung von Programmen des Kreises zur Förderung des Einzelnen und des Gemeinwesens.

c)    Mitarbeit

‒ in der Selbstverwaltung der Wirtschaft

‒ bei der beruflichen Nachwuchsausbildung

‒ in den demokratischen Institutionen

d)       Einführung des Nachwuchses in die Wirtschaftspraxis und Arbeitswelt.

e)    Auseinandersetzung mit gesellschaftspolitisch relevanten Gruppen.

f)    Fachliche Fortbildung durch betrieblichen und überbetrieblichen Meinungs- und Erfahrungsaustausch unter den Mitgliedern.

g)    Stärken des Zusammengehörigkeitsgefühls der Führungskräfte durch Erarbeiten gemeinsamer Standpunkte.

§ 3 Mitgliedschaft

1)      Ordentliche Mitglieder

Ordentliche Mitglieder der Vereinigung können werden:

Junge Unternehmer, junge Führungskräfte, und Personen, die in Vorbereitung auf solche Aufgaben stehen. Sie müssen in kammerzugehörigen Betrieben tätig und volljährig sein und dürfen das 40. Lebensjahr noch nicht überschritten haben. Sie müssen bereit sein, sich für die Aufgaben der Vereinigung voll einzusetzen. Sinnvolle Basis der Mitgliedschaft ist die aktive und regelmäßige Teilnahme an den Veranstaltungen.

Um eine breite Streuung in der Zusammensetzung des Juniorenkreises und zugleich die Voraussetzung für eine fruchtbare Arbeit zu gewährleisten, wird die Teilnehmerzahl nach Maßgabe der Unternehmensgröße in der Regel wie folgt begrenzt:

a)       Aus Betrieben bis 100 Beschäftigte ein Junior

b)      Aus Betrieben von 101 – 1.000 Beschäftigte zwei Junioren

c)       Aus Betrieben über 1.000 Beschäftigte drei Junioren

2)      Fördernde Mitglieder

Alle übrigen Berufsträger können die fördernde Mitgliedschaft erwerben, wenn sie bereit sind, sich für die Aufgaben des Juniorenkreises einzusetzen und wenn ihre Zugehörigkeit die

Arbeit des Juniorenkreises wesentlich bereichert. Ordentliche Mitglieder, die das 40. Lebensjahr vollendet haben, gehören den Wirtschaftsjunioren als fördernde Mitglieder weiterhin an.

Fördernde Mitglieder haben das Recht, an allen Veranstaltungen teilzunehmen, sie besitzen jedoch kein Stimmrecht und sind nicht wählbar.

3)      Über die Aufnahme zu Ziffer 1 entscheidet der Vorstand mit einfacher, zu Ziffer 2 mit 2/3-Mehrheit. Die Anträge auf Aufnahme in den Juniorenkreis sind an den Vorstand zu richten.

4)      Die Mitgliedschaft erlischt:

a)       durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand;

b)      durch Ausschluss, wenn ein Verbleiben des Mitglieds das Ansehen des Juniorenkreises gefährden könnte, das Mitglied den vom Juniorenkreis verfolgten Zielen oder der Satzung zuwiderhandelt;

c)       bei mangelnder Beteiligung, die darauf schließen lässt, dass das Mitglied nicht mehr interessiert ist. 

5)      Die Entscheidung zu Ziffer 4b und 4c trifft der Vorstand nach Anhörung des Betroffenen mit 2/3-Mehrheit. Über die Streichung oder den Ausschluss ist das Mitglied schriftlich zu benachrichtigen.

6)      Die Vereinigung ist Mitglied der Wirtschaftsjunioren Deutschland e.V. und somit zugleich über diese Organisation Mitglied der Junior Chamber International (JCI).

 

§ 4 Organe

Organe des Juniorenkreises sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

1)      Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr auf Einberufung des Vorstandes zusammen. Einladung dazu erfolgt schriftlich, auch in elektronischer Form, und spätestens zwei Wochen zuvor unter Angabe der Tagesordnung.

Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des amtierenden Vorsitzenden.

Die Versammlungsleitung obliegt vorbehaltlich der Wahl eines anderen Versammlungsleiters dem Vorsitzenden des Vorstands, bei seiner Verhinderung dem stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstands. Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer.

Satzungsänderungen und die Auflösung des Juniorenkreises bedürfen einer 2/3-Mehrheit.

Für folgende Entscheidungen ist nur die Mitgliederversammlung zuständig:

a)       Annahme und Änderung der Satzung

b)      Wahl der Vorstandsmitglieder

c)       Wahl der Rechnungsprüfer

d)      Festlegung des Mitgliedbeitrages

e)      Entlastung des Vorstandes und Entscheidung über die Rechnungslegung

f)        Auflösung des Juniorenkreises

Der Vorstand kann auch in anderen Fragen die Mitgliederversammlung beschließen lassen. Er kann dazu jederzeit auch eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Wird eine solche von mindestens 1/3 der Mitglieder beantragt, so muss der Vorstand dem stattgeben.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

Ist danach eine Mitgliederversammlung beschlussunfähig, so ist eine weitere mit der gleichen Tagesordnung einberufene Versammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme; Stimmübertragungen sind nicht zulässig.

Über jede Mitgliederversammlung ist ein Beschlussprotokoll zu erstellen, das von einem Mitglied des Vorstands und dem Protokollführer zu unterschreiben ist. Eine Beurkundung soll nicht erfolgen.

2)      Dem Vorstand obliegt die Leitung der Vereinigung. Er entscheidet über alle Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Er besteht aus mindestens vier bis höchstens fünf Mitgliedern, die für die Dauer eines Jahres gewählt werden. Ein Vorstands-mitglied kann maximal zweimal in Folge gewählt werden. Nach zwei Vorstandsjahren ist eine erneute Wahl in den Vorstand erst wieder nach mindestens zwei Jahren Unterbrechung möglich. Insgesamt sind maximal vier Vorstandsjahre möglich.

Aus seiner Mitte wählt der Vorstand einen Vorsitzenden, einen stellvertretenden Vorsitzenden und einen Schatzmeister.

Vertretungsberechtigter Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister. Der Juniorenkreis kann nur durch zwei vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten werden.

Der Vorstand ist mit drei Mitgliedern beschlussfähig; bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Der Schatzmeister ist für die ordnungsmäßige Rechnungsführung verantwortlich und legt der Mitgliederversammlung den Jahresabschluss vor.

Im Übrigen bestimmt der Vorstand die Verteilung und Ordnung seiner Geschäfte selbst.

Darüber hinaus kann der Vorstand für bestimmte Aufgabenbereiche oder einzelne Angelegenheiten aus dem Tätigkeitsbereich des Kreises Arbeitsgruppen beratender Funktion aus Mitgliedern und Sachverständigen einsetzen.

§ 5 Satzungsanpassungen in der Eintragungsphase

Notwendige Satzungsanpassungen in der Eintragungsphase können vom Vorstand beschlossen werden. Diese werden der nachfolgenden Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorgelegt. 

§ 6 Stellung zur Industrie- und Handelskammer

Der Juniorenkreis wird in seiner Zielsetzung und Arbeit von der Bezirkskammer Göppingen der Industrie- und Handelskammer Region Stuttgart gefördert, die sich für die Betreuung zur Verfügung hält.

Der mit der Verbindung zu der Vereinigung beauftragte Vertreter der Bezirkskammer Göppingen der Industrie- und Handelskammer Region Stuttgart kann an den Sitzungen des Vorstandes beratend teilnehmen. 

§ 7 Beiträge

Es wird von den Mitgliedern ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Der Mitgliedsbeitrag ist jeweils zum 31.03. eines jeden Geschäftsjahres fällig. Im Jahr der Aufnahme sind keine Mitgliedsbeiträge zu entrichten. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

§ 8 Anfall des Vereinsvermögens bei Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an eine gemeinnützige Organisation. Die Entscheidung darüber, welcher gemeinnützigen Organisation das Vermögen des Vereins anfallen soll, erfolgt durch Beschluss des Vorstands.

§ 9 Inkrafttreten

Die Neufassung der Satzung wurde am 20. Januar 2021 beschlossen. Sie tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft und ersetzt die alte Fassung vom 15. Januar 2020.

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